Statuten
Statuten der "Vereinigung der UniversitätslehrerInnen der Universitäten in Innsbruck (ULV)“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Vereinigung der UniversitätslehrerInnen der Universitäten in Innsbruck (ULV)" und die Kurzbezeichnung "Vereinigung der UniversitätslehrerInnen (ULV)" (abgekürzt "ULV")“. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient insbesondere der Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, standespolitischen, wissenschaftlichen, gesundheitlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Mitglieder der Universitäten in Innsbruck.
(2) Der Verein geht keine parteipolitischen Bindungen ein. Er bekennt sich zum Grundsatz des partnerschaftlichen und kollegialen Zusammenwirkens aller Universitätsmitglieder, unabhängig von gesetzlich verordneten Hierarchien.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks soll durch die folgenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere:
- Vertretung in Berufs- und Standesfragen
- Informationen an und Beratung von Mitgliedern
- Entsendung von VertreterInnen in universitäre Gremien bzw. Mitwirkung bei entsprechenden Wahlen und Nominierungsvorgängen
- Nominierung von SprecherInnen bzw. Ansprechpersonen für bestimmte Organisationsbereiche
- Beratungen mit VertreterInnen anderer universitärer Gruppen, insbesondere auch mit VertreterInnen der Studierenden und des nicht-wissenschaftlichen Personals
- Besprechungen, Vorsprachen und Verhandlungen, vorrangig zur Verbesserung und Regelung der Arbeitsbedingungen des wissenschaftlichen Personals
- interne und öffentliche Stellungnahmen zu Berufs- und Standesfragen und zu die Universitäten und ihre MitarbeiterInnen betreffenden Gesetzen
- Förderung wissenschaftlicher und beruflicher Fortbildung des wissenschaftlichen Personals
- Pflege von Kontakten mit Institutionen im In- und Ausland, deren Tätigkeit mit dem Vereinszweck im Zusammenhang steht
- gesellschaftlicher Zusammenschluss
- Veranstaltungen und Publikationen
- Auftritte im Intra- und Internet und anderen Medien
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Unterstützung des Vereinszwecks sollen insbesondere durch folgende Mittel aufgebracht werden:
- Mitgliedsbeiträge
- Subventionen und Förderungen
- Erträge aus Vereinsveranstaltungen
- Erträge aus Sponsoringverträgen sowie aus sonstigen unentgeltlichen Rechtsgeschäften
- Werbeeinnahmen
- Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte)
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen, Erbschaften, Schenkungen und sonstige Zuwendungen
(4) Ordentliche Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dessen Höhe und Fälligkeitstermin wird von der Generalversammlung festgesetzt.
§ 4 Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht einem Kalenderjahr.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sein. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können alle Personen sein, die Angehörige des wissenschaftlichen Personals an den Universitäten in Innsbruck sind oder waren.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Zuwendungen unterstützen und sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder erfolgt über schriftliche Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung und wird auf Lebenszeit verliehen.
(3) Die fristgerechte Bezahlung des jährlich zu erbringenden Mitgliedsbeitrags verlängert die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder durch Wegfall der für die Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen.
(2) Die Streichung einer Mitgliedschaft kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ruhen seine Rechte.
(3) Gröbliche Verletzung der Mitgliedspflichten oder Verletzung der Interessen des Vereins bilden einen Ausschließungsgrund. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Gegen dessen Entscheidung steht der ausgeschlossenen Person das binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Vorstand einzubringende Rechtsmittel der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an Generalversammlungen sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Vereinstätigkeit und unter Wahrung des Vereinszweckes zu beanspruchen und die Vorteile, die sich aus dem Wirken des Vereins ergeben, zu genießen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Beitragspflichtige Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die oder der Vorsitzende
- die RechnungsprüferInnen
- das Schiedsgericht
(2) Sämtliche Versammlungen der Vereinsorgane können auch in virtueller oder in einer hybriden Form aus anwesenden und virtuellen TeilnehmerInnen stattfinden. In welcher Form eine Versammlung durchgeführt wird, entscheidet die oder der Vorsitzende. Findet im Rahmen einer solchen Versammlung auch eine Wahl statt, ist die Einhaltung des freien, geheimen und persönlichen Wahlrechts zu gewährleisten.
§ 10 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und ist deren oberstes Organ. Alle zum Zeitpunkt des Versands der Einladung zur Generalversammlung bestehenden Vereinsmitglieder sind teilnahme- und zu allen Tagesordnungspunkten anfrageberechtigt. Es sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder antrags- und stimmberechtigt. Die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung hat persönlich zu erfolgen. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied ist nicht zulässig.
(2) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung sowie der Zeit und des Ortes mindestens vierzehn Tage vor dem Termin schriftlich zu erfolgen. Anträge, die in der Generalversammlung behandelt werden müssen der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei Werktage vorher schriftlich bekanntgegeben werden.
(3) Die Generalversammlung hat jedenfalls einmal in der Funktionsperiode stattzufinden. Sie ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder den RechnungsprüferInnen gemeinsam oder einzeln verlangt wird.
(4) Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die oder der Vorsitzende.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses für die abgelaufene Funktionsperiode
- Entgegennahme des Berichts der RechnungsprüferInnen
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über die voraussichtliche Finanzplanung (Jahresvoranschlag) für das folgende Vereinsjahr und über die Höhe und den Fälligkeitstermin des Mitgliedsbeitrags
- Erörterung und Beschlussfassung über wesentliche Angelegenheiten und Aktivitäten des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge und sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
- Wahl des Vorstands: Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Vorstands kann von jedem stimmberechtigten Mitglied oder vom Vorstand bei der oder dem Vorsitzenden bis zwei Werktage vor der Generalversammlung eingebracht werden. Der Vorschlag muss eine Besetzung aller Vorstandspositionen vorsehen.
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
- Beschlussfassung über Berufungen gegen den Ausschluss eines Mitglieds sowie die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über die Enthebung von einzelnen Mitgliedern des Vorstands oder des gesamten Vorstands und/oder der RechnungsprüferInnen
- Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Zuteilung des Vermögens im Sinne der Gemeinnützigkeit
(2) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über die Punkte 10, 11, 12 ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:
- der oder dem Vorsitzenden
- der ersten Stellvertreterin oder dem ersten Stellvertreter
- der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter
- der dritten Stellvertreterin oder dem dritten Stellvertreter
- der Kassierin oder dem Kassier
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Die Funktionsperiode dauert zwei Jahre, jedenfalls aber solange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitgliedschaft zum Vorstand erlischt, wenn Umstände eintreten, die die Wählbarkeit ausschließen, ein Mitglied von seiner Funktion zurücktritt oder die Generalversammlung die Enthebung beschließt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Das zuständige Organ ist verpflichtet, umgehend, längstens jedoch binnen vier Wochen eine Generalversammlung zur Neuwahl des zurückgetretenen Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands auszuschreiben. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wirksam.
(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, sie kann nur persönlich ausgeübt werden.
(6) Der Vorstand kann je nach Bedarf Auskunftspersonen zu einzelnen Sitzungen beiziehen bzw. befristet oder unbefristet kooptieren.
(7) Der Vorstand tritt zumindest einmal jährlich zusammen.
(8) Der Vorstand wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden schriftlich einberufen. Er ist binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Die Einladung einer solchen Vorstandssitzung hat unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich zu ergehen.
(9) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(10) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des gesamten Vorstands.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, mit Ausnahme jener, die durch diese Statuten anderen Organen zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Anschluss einer detaillierten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben samt Vermögensübersicht
- Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen und Erteilung der erforderlichen Auskünfte an die RechnungsprüferInnen
- Entgegennahme der Berichte der RechnungsprüferInnen und Beseitigung der von den RechnungsprüferInnen allfällig aufgezeigten Gebarungsmängel und Setzung von Maßnahmen gegen die aufgezeigten Gefahren
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Beschlüsse über den Abschluss von Rechtsgeschäften mit denen für den Verein finanzielle, den Betrag von € 1.000,- überschreitende Verpflichtungen verbunden sind
- Bevollmächtigungen von Vorstandsmitgliedern zum Abschluss von Geschäften des täglichen Lebens sowie zur Zeichnungsberechtigung für Vereinskonten
- Beschlüsse über die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
- Einberufung der Generalversammlung und deren Vorbereitung
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern
- Sicherung und Archivierung der während der Funktionsperiode anfallenden Vereinsakten und Unterlagen sowie Übergabe gegen Bestätigung an die AmtsnachfolgerInnen
§ 14 Die oder der Vorsitzende und besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist zur Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber Behörden, politischen Institutionen, Banken, Versicherungen und anderen dritten Personen befugt.
(2) Die oder der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Vorstands und die Beschlüsse der Generalversammlung soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist die oder der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch unverzüglich der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von € 1.000,- zu tätigen. Für Rechtsgeschäfte die diesen Betrag übersteigen bedarf es eines Beschlusses des Vorstands. Urkunden zu Verpflichtungsgeschäften und in finanziellen Angelegenheiten zeichnet die oder der Vorsitzende gemeinsam mit der Kassiererin oder dem Kassier.
(5) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Vorsitzführung der Generalversammlung und des Vorstands.
(6) Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung in der Reihenfolge der Positionen im Vorstand. Auf die Vertretung gehen alle Rechte und Pflichten der oder des Vorsitzenden über.
(7) Der Schriftführerin oder dem Schriftführer obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Generalversammlungen und der Sitzungen des Vorstands. Bei deren oder dessen Verhinderung kann die Protokollführung durch Beschlussfassung an eine andere anwesende Person übertragen werden.
(8) Die Kassierin oder der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
§ 15 RechnungsprüferInnen
(1) Von der Generalversammlung sind zwei RechnungsprüferInnen aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder zu wählen. Sie dürfen keinem anderen Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. Ihre Funktionsperiode beträgt zwei Jahre, jedenfalls aber solange bis neue RechnungsprüferInnen gewählt sind.
(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers bestellt der Vorstand umgehend eine zweite Rechnungsprüferin oder einen zweiten Rechnungsprüfer, der ihre oder seine Funktion bis zur nächsten Generalversammlung ausübt. In diesem Falle ist die Wahl einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers als Tagesordnungspunkt in der darauffolgenden Generalversammlung abzuhandeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden beider RechnungsprüferInnen hat der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen, in welcher neue RechnungsprüferInnen zu wählen sind.
(3) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Überprüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit entsprechenden Beschlüssen und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vereinsverwaltung zu erstrecken. Die RechnungsprüferInnen haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(4) Stellen die RechnungsprüferInnen einen beharrlichen und schwerwiegenden Verstoß des Vorstands gegenüber den ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten fest, können die RechnungsprüferInnen gemeinsam oder einzeln vom Vorstand eine Einberufung der Generalversammlung verlangen. Wird diesem Verlangen nicht binnen vier Wochen nachgekommen, können die RechnungsprüferInnen selbst eine Generalversammlung einberufen.
§ 16 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Generalversammlung zu Beginn einer Funktionsperiode in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die gewählten Mitglieder wählen aus ihrem Kreis mit Stimmenmehrheit eine oder einen Vorsitzenden.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins wird von einer eigens hierzu einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Für diesen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
(3) Die letzte Generalversammlung beschließt über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vereinsvermögens. Insbesondere hat sie aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder eine Liquidatorin oder einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem diese Liquidatorin oder dieser Liquidator das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(4) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereins unverzüglich nach Beschlussfassung unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18 Inkrafttreten
Die geänderte Fassung der Statuten tritt mit 24.03.2023 in Kraft.