Kündigung per WhatsApp erlaubt? - blog.arbeit-wirtschaft.at, 04.02.2016
WhatsApp ermöglichst es seinen Nutzern nicht nur zu chatten, sondern auch den Austausch von Bildern. Das bringt Arbeitgeber auf interessante Ideen: Warum nicht am Monatsletzen noch schnell ein Foto der Kündigungserklärung per WhatsApp schicken? Sachverhalt: Die Klägerin war drei Jahre als Zahnarztassistentin bei der Beklagten beschäftigt. Am 31.10.2014 wurde sie telefonisch von ihrer Kündigung informiert. Noch am selben Tag schickte ihr die Beklagte über WhatsApp eine Fotografie des Kündigungsschreibens zu, wobei das Kündigungsschreiben selbst erst am 04.11.2014 per Post ankam. Gemäß Kollektivvertrag hat die Kündigung schriftlich zu erfolgen. Nach Ansicht der Klägerin erfüllt das per WhatsApp geschickte Foto nicht die Anforderungen der Schriftlichkeit. Die schriftliche Kündigung sei ihr erst am 04.11.2014 zugegangen. Sie begehrt unter Zugrundelegung einer zweimonatigen Kündigungsfrist Kündigungsentschädigung samt anteiliger Sonderzahlungen bis 31.01.2015.