Telearbeitsplätze, Home Office - arbeitsinspektion.gv.at, Mai 2020
Bei Arbeiten in Telearbeit, Home Office handelt es sich um Arbeiten in „auswärtigen Arbeitsstellen“. Die Beschäftigten sind – wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 ASchG. Sie sind nicht in einer Arbeitsstätte des Unternehmens tätig, sondern leisten Bildschirmarbeit in ihrer Privatwohnung.
17. Mai. 2020
17. Mai. 2020